Satzung des Vereins

Satzung



SV Muldental Wilkau-Haßlau e.V.


S t a t u t des SV Muldental Wilkau-Haßlau e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen SV Muldental e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Zwickau eingetragen.
Sitz des Vereins ist die Stadt Wilkau-Haßlau.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein bezweckt die Pflege und Ausübung des Volksportes für interessierte Personen.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Der Verein verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke.
Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
4.) Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und verhält sich politisch und religiösen
Zwecken gegenüber neutral.
5.) Er ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen und erkennt dessen Statuten an.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
1.) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Fördernden Mitgliedern
e) Gastmitgliedern.
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins im Rahmen der in der Geschäftsordnung festgelegten Möglichkeiten zu nutzen.
zu a) Ordentliches Mitglied kann jede Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
zu b) Außerordentliches Mitglied kann jede Person bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein.
zu c) Ehrenmitglieder können Mitglieder und andere Personen sein, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
zu d) Fördernde Mitglieder betreiben im Verein keinen Sport, unterstützen aber Inhalt und Anliegen des Vereins.
zu e) Gastmitglieder können Personen sein, die einem anderen Verein angehören und die nur vorübergehend an den
Einrichtungen des Vereins Sport treiben.
2.)
a) Mitglieder können Personen werden, die die Satzung des Vereins und dessen
Nebenordnungen anerkennen.
b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Gleichzeitig ist die Aufnahme bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter mit
zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Aufnahmegebühr
und der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem
Ermessen.
Einsprüche gegen die Aufnahme sind an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschluss des Vorstandes und Zahlung der
Aufnahmegebühr sowie des ersten Jahresbeitrages. Im Falle eines Einspruches
entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme.
Bei Ablehnung sind die Aufnahmegebühren und bereits gezahlte Beiträge
zurückzuerstatten.
d) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen ein
Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Über die Berufung entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3.) Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht
- sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, Vereinsgeräte und Anlagen
zu nutzen, soweit die gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllt sind und er den Pflichten
der Satzung nachgekommen ist.
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge an den Vorstand zu stellen
und abzustimmen, soweit dies an anderer Stelle nicht einschränkend geregelt ist.
Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
- alle gesetzlichen, sportlichen oder durch die Organe des Vereins beschlossenen
Richtlinien und Bestimmungen einzuhalten.
- das zur Verfügung gestellte Gerät, die Einrichtungen und Anlagen sind schonend zu behandeln
- seine bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein ohne schuldhafte
Verzögerung zu erfüllen.
- die jährlich festgelegten Arbeitsleistungen zu erbringen.
Von der Pflicht der Ableistung der Arbeitsstunden sind befreit:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) Mitglieder, die eine regelmäßige Aufgabe zum Wohle des Vereins wahrnehmen.
4.) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand erklärt werden muss.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Jahres erklärt werden. Die Verpflichtung des
kündigenden Mitgliedes gegenüber dem Verein besteht bis zu Austrittstermin fort.
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, Gründe hierfür sind gegeben,
wenn
- das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz
zweimaliger Mahnung und Hinweisen auf die möglichen Folgen nicht
nachgekommen ist
- das Mitglied mit seinem Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt oder gegen
die Satzung sowie die Disziplin und Ordnung des Vereins wiederholt grob verstoßen
hat
- das Mitglied durch kriminelle Handlungen rechtskräftig durch ein Gericht verurteilt
wurden ist
- das Verbleiben des Mitgliedes im Verein der Gemeinschaft nicht zugemutet werden
kann. Gegen den Entschluss des Vorstandes auf Ausschluss hat das betroffene
Mitglied innerhalb eines Monats das Recht des Einspruches. Der Vorstand hat dem
Mitglied eine Anhörung zu gestatten.
In allen Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft ist ein Anspruch auf Rückerstattung von eingezahlten Beiträgen oder anderer
eingebrachter Werte nicht gegeben.
§ 5 Beitrag und Haftung
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag. Jedes Mitglied hat den festgesetzten
Mitgliedbeitrag bis 28.02. des laufenden Jahres zu entrichten.
Die Kassierung erfolgt durch Überweisungsverfahren. Darüber hinaus können Gemeinschaftsauflagen
festgelegt werden.
Über die Höhe der finanziellen Verpflichtungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Auf Antrag der Abteilungsleitungen kann durch den Vorstand für ein Jahr das Ruhen der Mitgliedschaft oder Veränderungen der
Beitragshöhe ausgesprochen werden.
Der Verein ist nicht zu Leistungen dem Mitglied gegenüber verpflichtet.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Der Verein schließt für seine Mitglieder die vom Sportverband
vorgeschriebenen Versicherungen mit Selbstbeteiligung ab. Weitergehender Versicherungsschutz ist Sache des Mitgliedes.
Diese Satzungsregelung auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom
28. Okt. 2003 tritt sofort in Kraft, an Stelle der bisherigen Satzung vom 28. Mai 2002.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) Revisionskommission
c) die Mitgliederversammlung
d) die Jugendversammlung
Alle Arbeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2.) Gleiches gilt auch für die Wählbarkeit, wobei auch abwesende Mitglieder wählbar sind, wenn eine schriftliche Erklärung
über die Annahme der Wahl vorliegt.
3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zur Mitgliederversammlung
erforderlich.
Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung bereits bestehender Beschlüsse sind mit
2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Die Wahl des Vorstandes und der Revision erfolgt in offener
Abstimmung.
5.) Erreichen mehr als 2 Kandidaten für die Position des 1. und 2. Vorsitzenden keiner die einfache Mehrheit, ist zwischen den
2 Kandidaten mit den meisten Stimmen durch Stimmwahl zu entscheiden. Bei mehr als 2 Kandidaten für die übrigen zu
wählenden Positionen entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten ist eine Wahl zwischen
diesen zu wiederholen.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ein Ehrenvorsitzender wir auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden mit 2/3 Mehrheit in einer Jahreshauptversammlung gewählt.
Er hat für die Dauer der Mitgliedschaft Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
6.) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter, dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
1.) ersten Vorsitzenden
2.) zweiten Vorsitzenden
3.) Verantwortlichen für Wettkämpfe (Sektionsleiter)
4.) Technischen Leiter
5.) Schatzmeister
6.) Sprecher der Jugendgruppe
7.) Schriftführer.
Rechtsvertreter für den Verein sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Falls Mitglieder
des Vorstandes, mit Ausnahme der beiden Vorsitzenden, vorzeitig ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, sich auf Vorschlag des
ersten Vorsitzenden zu ergänzen. Diese Ergänzung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Neuwahl für die
fehlende Position zu erfolgen hat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Er fasst seine Beschlüsse in einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Die Vorstandsmitglieder besitzen folgende Aufgabenbereiche:
- Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet
sie. Er leitet den Verein im Sinne der Satzung und der Geschäftsordnung und informiert die
Mitglieder über die wesentlichen Ergebnisse. Er ist gleichzeitig im Auftrag des Vereins
Sprecher in der Öffentlichkeit.
- Der zweite Vorsitzende ist zuständig für alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Er ist
verantwortlich für die Protokolle in den Vorstandssitzungen.
- Der Verantwortliche für Wettkämpfe ist zuständig für alle erforderlichen Maßnahmen zur
Vorbereitung, Beschickung und Auswertung der Wettkampftätigkeiten.
- Der technische Leiter ist zuständig für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung und
Pflege der im Verein vorhandenen Technik.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der
Beiträge. Zahlungen dürfen nur mit Zustimmung des ersten bzw. zweiten Vorsitzenden
geleistet werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Es gibt folgende Arten von Mitgliederversammlungen:
a) die Mitgliederversammlung
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
c) die Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von 14 Tagen vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Innerhalb von 30 Tagen sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn die der Vorstand oder wenn mehr als
25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.
Die Jahreshauptversammlung muss innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres stattfinden. Die Einladung erfolgt mindestens 6
Wochen vorher durch Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins. Es sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:
1.) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.) Bericht der Revisionskommission
3.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Gemeinschaftsauflagen
4.) Änderung der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
5.) Die Jugendversammlung ist das Organ der Jugendgruppe.
Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden die Jugendgruppe. Sie wählen den Sprecher der Jugendgruppe, der
das Mitspracherecht der Jugendlichen bei den Entscheidungen des Vereins sichert.
§ 10 Die Kassenprüfer (Revision)
1.) Im Verein sind drei Kassenprüfer tätig.
2.) Die Kassenprüfer überprüfen zweimal jährlich die Kassen- und Buchführung durch den Schatzmeister auf
Ordnungsmäßigkeit sowie auf statutengerechte Verwendung der Mittel. Sie haben darüber einen gemeinsamen zu
unterzeichnenden Bericht an den Vorstand abzugeben. Über festgestellte Mängel ist der Vorstand unverzüglich zu
informieren.
In der Jahreshauptversammlung berichtet ein Kassenprüfer den Mitgliedern über das Ergebnis der Prüfung.
§ 11 Der Wahlhelfer
Aufgabe des Wahlhelfers ist es, während aller nach dieser Satzung vorgesehenen Wahlen den Vorsitz zu führen und die korrekte
Durchführung der Wahlen zu garantieren.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins muss dem Vorstand vorgeschlagen oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder einer
Jahreshauptversammlung ausdrücklich angekündigt werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich, jedoch muss
mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Wird die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, auf der die Auflösung des Vereins mit einer Dreiviertelmehrheit der dann erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung
Wilkau-Haßlau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung an dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister der Stadt
Zwickau in Kraft.
Wilkau-Haßlau, 28. Oktober 2003

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