Beitragsordnung

Beitrags-Gebührenordnung der SV Muldental Wilkau-Haßlau

Der erweiterte Vorstand des SV Muldental Wilkau-Haßlau e. V. hat am 27.09.2010 folgende
Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren.
Über die Höhe der finanziellen Verpflichtungen entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 2 Beschlüsse
(1) Der erweiterte Vorstand beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr sowie die Verwaltungsgebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren.
(2) Die festgesetzten Beträge werden ab dem 1. Januar 2011 erhoben.

§ 3 Beiträge

(1) Beitragssätze ab 01.01.2011

Kinder bis zum vollendetem monatlich 2,50 €
12.Lebensjahr halbjährlich (inkl. Gebühr) 21,00 €
jährlich 30,00 €

Jugendliche bis zum vollendetem monatlich 5,00 €
18.Lebensjahr: halbjährlich (inkl. Gebühr) 36,00 €
jährlich 60,00 €

Erwachsene monatlich 8,00 €
halbjährlich (inkl. Gebühr) 54,00 € jährlich 96,00 €

Aufnahmegebühr: 10,00 €/einmalig

Mahngebühren: 5,00 €

Verwaltungsgebühren: monatlich: 1,00 €

(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.

(3) Der Beitragssatz für Kinder gilt bis zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied sein 12. Lebensjahr vollendet.

(4) Der Beitragssatz für Jugendliche gilt bis zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied sein 18. Lebensjahr vollendet.

(5) Schüler, Studenten und Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, werden Jugendlichen gleichgestellt, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27.Lebensjahr vollenden. Passive/fördernde Mitglieder sowie Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende zahlen ebenfalls den Beitrag wie Jugendliche. Diese Vergünstigungen werden nur auf Antrag gewährt und auf ein Jahr befristet. Der Vorstand kann die Reduzierung des Beitrags im Einzelfall von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig machen.


§ 4 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Fälligkeit

(1) Die Beitragszahlung erfolgt halbjährlich oder jährlich durch Bankeinzugsverfahren. Das Mitglied ist auf die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Jedes neue Mitglied hat dies in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Alle anderen Mitglieder erklären dies mit dem bis Jahresende zugesandten Vordruck. Dieser Vordruck ist bis zum 01.01.2011 wieder an den Verein zurückzusenden.
Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Sollte sich das Mitglied für eine halbjährliche Zahlung entscheiden, erhöht sich der Beitrag monatlich um 1,00 Euro Verwaltungsgebühr.
(2) Jedes Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.
Die Mitgliedsbeiträge sind bei halbjährlicher Zahlung zum 31.Januar bzw.31.Juli, eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher Zahlung ist der Beitrag bis zum 28.02. eines jeden Jahres zu zahlen.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt nicht bei dem Verein eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 v. H Zinsen auf die Beitragsforderung des Verzuges verzinst. Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung oder Stundung besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 pro Mahnung erhoben.
(3) Die Beitrags-, Gebührenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV).
Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 6 Aufnahmegebühr
Eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00 € pro Person wird erhoben und mit der ersten
Beitragszahlung abgebucht.

§ 7 Vereinskonto

SV Muldental e.V.
Sparkasse Zwickau
BLZ 87055000
Konto 2234001172

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 8 Vereinsaustritt
(1) Der Vereinsaustritt ist nur halbjährlich zum 30.06. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres zulässig und vorab schriftlich zu erklären. Bei Austritt können dem Mitglied zu viele gezahlte Beiträge erstattet werden. Voraussetzung dafür ist ein Vermerk in der Austrittserklärung.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Frühere Beitragsordnungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Beitragsordnung und Anmeldeformular

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